Nach der herrschenden Lehre vom Baugrundrisiko ist der Bauherr ungeachtet einer Festpreisvereinbarung schon immer dann zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich die Bauarbeiten aufgrund unerwarteter Bodenverhältnisse schwieriger gestalten als ursprünglich angenommen. Diese Risikoverteilung widerspricht § 1170a ABGB, wonach ein Unternehmer im Rahmen einer Festpreisvereinbarung auch bei unvorgesehener Größe oder Kostspieligkeit der Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern darf. Der folgende Beitrag richtet sich deshalb gegen eine pauschale Zuweisung des Baugrundrisikos in die Verantwortungssphäre des Auftraggebers.