vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Baugrundrisiko

AufsätzeRaphael Thunhartbbl 2006, 127 Heft 4 v. 8.8.2006

Nach der herrschenden Lehre vom Baugrundrisiko ist der Bauherr ungeachtet einer Festpreisvereinbarung schon immer dann zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich die Bauarbeiten aufgrund unerwarteter Bodenverhältnisse schwieriger gestalten als ursprünglich angenommen. Diese Risikoverteilung widerspricht § 1170a ABGB, wonach ein Unternehmer im Rahmen einer Festpreisvereinbarung auch bei unvorgesehener Größe oder Kostspieligkeit der Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern darf. Der folgende Beitrag richtet sich deshalb gegen eine pauschale Zuweisung des Baugrund­risikos in die Verantwortungssphäre des Auftraggebers.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte