Aufhebung
§ 5 Abs 1 und 3 bgld BauG 1997
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Zusammenhang mit der gesetzlich festgelegten Gebäudehöhe besteht auch bei einer ortsbildbedingten Gebäudehöhe insoweit, als sie zu einer Beeinträchtigung der gesetzlich erforderlichen Belichtung oder Belüftung des Nachbargrundstückes führen kann.