§ 41 Abs 4 stmk BauG 1995
Baupolizeiliche Unterlassungsaufträge können an Personen gerichtet werden, von denen die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung zu erwarten ist und denen gegenüber sie auch durchgesetzt werden können.
§ 41 Abs 4 stmk BauG 1995
Baupolizeiliche Unterlassungsaufträge können an Personen gerichtet werden, von denen die tatsächliche Einstellung der vorschriftswidrigen Nutzung zu erwarten ist und denen gegenüber sie auch durchgesetzt werden können.