Abweisung
§§ 19 Z 5, 20 Z 4 stmk BauG 1995
Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern sind und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachen können.
Abweisung
§§ 19 Z 5, 20 Z 4 stmk BauG 1995
Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig, wenn sie von Einfluss auf die Abflussverhältnisse von Oberflächenwässern sind und eine Nachbarbeeinträchtigung verursachen können.