§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Die Errichtung eines Tierheimes („Tierasyl“) ist im Wohngebiet unzulässig und zwar auch dann, wenn das Gebäude in untergeordneter Weise der Wohnnutzung (hier: zu Betreuungszwecken) dienen soll.
VwGH 31.1.2006, 2003/05/0179
§ 22 Abs 1 oö ROG 1994
Die Errichtung eines Tierheimes („Tierasyl“) ist im Wohngebiet unzulässig und zwar auch dann, wenn das Gebäude in untergeordneter Weise der Wohnnutzung (hier: zu Betreuungszwecken) dienen soll.
VwGH 31.1.2006, 2003/05/0179