Abweisung
§ 13 Abs 2 stmk BauG 1995
Weist ein Gebäude mehrere Gebäudefronten (hier: auf Grund zurückversetzter Geschoße) auf, ist der Grenzabstand von der jeweiligen Front separat zu bemessen.
Abweisung
§ 13 Abs 2 stmk BauG 1995
Weist ein Gebäude mehrere Gebäudefronten (hier: auf Grund zurückversetzter Geschoße) auf, ist der Grenzabstand von der jeweiligen Front separat zu bemessen.