§§ 24, 25, 39 Abs 2 und 3 oö BauO 1994
Werden im Zuge der Ausführung eines bewilligten Umbaues anstatt des bestehenden („alten“) aufgehenden Mauerwerkes neue Außenwände errichtet, handelt es sich um keine bewilligungsfreien Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben.