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Schäden durch Wasserbenutzungsanlage

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/181bbl 2005, 253 Heft 6 v. 15.12.2005

§ 364a ABGB; § 26 Abs 2 WRG

Die Haftung gem § 26 Abs 2 WRG umfasst nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber solche aus Unfällen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Anlage gem § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt.

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