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Baumaterialien; Aufklärungspflichten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2005/152bbl 2005, 209 Heft 5 v. 15.10.2005

§ 1295 Abs 1 ABGB

Eine Belehrungspflicht des Verkäufers besteht nicht, wenn der Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck nennt, jedoch nur dadurch die aus den Umständen sich ergebende besondere Gefahr erkennbar wird. Es besteht keine allge­meine Pflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären.

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