§ 1295 Abs 1 ABGB
Eine Belehrungspflicht des Verkäufers besteht nicht, wenn der Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck nennt, jedoch nur dadurch die aus den Umständen sich ergebende besondere Gefahr erkennbar wird. Es besteht keine allgemeine Pflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären.