§§ 5 Abs 4 lit n, 6 Abs 3 und 15, 62a wr BauO
Freie Bauvorhaben müssen den Bauvorschriften und somit auch der Flächenwidmung entsprechen.
Als freie Bauvorhaben zu qualifizierende Werbetafeln dürfen wegen ihres Widerspruchs mit der Flächenwidmung auf Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel (§ 5 Abs 4 lit n wr BauO) nicht errichtet werden.