§ 1486 ABGB
Die Betrauung von Behörden mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung hindert nicht die Annahme eines „sonstigen geschäftlichen Betriebes“. Vielmehr kann ein solcher auch dann vorliegen, wenn die konkrete Leistung nur gegenüber einem einzigen Vertragspartner erfüllt wird (hier: Straßenaufschließungskosten aus privatrechtlicher Vereinbarung zwischen Gemeinde und Liegenschaftseigentümer). Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.