§§ 2 lit e und g, 6 Abs 8 vlbg BauG 1972
Bei der Umhausung einer Tiefgarageneinfahrt, die im Einfahrtsbereich zur Gänze, seitlich jeweils in etwa zur Hälfte offen, im rückwärtigen Teil geschlossen ist, handelt es sich um kein Gebäude, sondern um ein Bauwerk.