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Tiefgarageneinfahrt; Bauwerk; Gebäude; maßgeb­liche Abstandsvorschriften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2005/140bbl 2005, 206 Heft 5 v. 15.10.2005

§§ 2 lit e und g, 6 Abs 8 vlbg BauG 1972

Bei der Umhausung einer Tiefgarageneinfahrt, die im Einfahrtsbereich zur Gänze, seitlich jeweils in etwa zur Hälfte offen, im rückwärtigen Teil geschlossen ist, handelt es sich um kein Gebäude, sondern um ein Bauwerk.

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