§§ 13 Abs 12, 26 Abs 1 stmk BauG 1995
Der medizinische Sachverständige und die Baubehörde haben auf nachvollziehbare Weise darzulegen, dass die besondere Schallcharakteristik von Schüssen auf einem Schießplatz voraussichtlich zu keiner Gesundheitsgefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung führen wird.