Zum Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung wurden in verschiedenen Bauordnungen neue Verfahrenstypen entwickelt, die einzelne Elemente des Anzeige- und Bewilligungsverfahrens miteinander kombinieren. Nach der verfassungsgerichtlichen Aufhebung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gem § 70a wr BauO im Jahr 2000 (und 2001) wurde 2004 auch das Anzeigeverfahren gem §§ 3 und 10 sbg BauPolG teilweise für verfassungswidrig erklärt, weil Anwendungsbereich und Ausgestaltung des Verfahrens nicht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichheit, Sachlichkeit und Rechtsstaatlichkeit entsprochen haben. Im Zuge der Anpassung der sonderverfahrensrechtlichen Bestimmungen an die verfassungsrechtlichen Erfordernisse wurde das bisherige „Anzeigeverfahren“ (mit Elementen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens) zu einem „vereinfachten Bewilligungsverfahren“ (mit Elementen eines Anzeigeverfahrens) fortentwickelt.