§§ 1 Abs 2, 9 Abs 5 AHG
Ist ein Bausachverständiger als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG zu qualifizieren, so kann das Organ wegen eines rechtswidrigen Verhaltens vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden. Der Geschädigte hat sich direkt an den Rechtsträger zu halten, die Klage an das Organ ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.