§§ 920 f ABGB
Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden.
OGH 28.2.2005, 5 Ob 273/04i
§§ 920 f ABGB
Der vertragstreue Teil hat ein Wahlrecht, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnet. Ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden.
OGH 28.2.2005, 5 Ob 273/04i