§ 25 tir BauO 2001; § 60 Abs 2 tir ROG 2001
Bei geschlossener Bauweise besteht keine Verpflichtung, die an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zur Gänze zu verbauen.
Die Anordnung der geschlossenen Bauweise schützt seitlich unmittelbar anrainende Nachbarn nicht davor, dass im Falle einer zulässigen Aufstockung oder Erhöhung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück die Gebäudefront des Nachbargebäudes entlang der Grundgrenze über die Höhe seines Gebäudes hinaus errichtet wird.