Abweisung
§ 33 Abs 1 und 5, 55 Abs 1 lit h tir BauO 2001
Auch wenn der Baueinstellungsauftrag noch nicht rechtkräftig ist, stellt die Fortführung der Bauausführung eine Verwaltungsübertretung dar.
Abweisung
§ 33 Abs 1 und 5, 55 Abs 1 lit h tir BauO 2001
Auch wenn der Baueinstellungsauftrag noch nicht rechtkräftig ist, stellt die Fortführung der Bauausführung eine Verwaltungsübertretung dar.