§ 177 Abs 5 BVergG; § 72 Abs 2 AVG
Das Bundesvergabeamt ist zuständig, über den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen.
BVA 20.5.2005, 17 N 23/05-42a
§ 177 Abs 5 BVergG; § 72 Abs 2 AVG
Das Bundesvergabeamt ist zuständig, über den Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen.
BVA 20.5.2005, 17 N 23/05-42a