§ 177 Abs 5 BVergG; § 59 Abs 1 und 74 Abs 2 AVG
Die für die Hauptsache zuständige Behörde hat - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gem § 74 Abs 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung bedarf.