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Pauschalgebühr; Kostenersatz; Zuständigkeit; BVA

RechtsprechungVergaberechtbbl 2005/125bbl 2005, 171 Heft 4 v. 15.8.2005

§ 177 Abs 5 BVergG; § 59 Abs 1 und 74 Abs 2 AVG

Die für die Hauptsache zuständige Behörde hat - in der Regel in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - auch über den gem § 74 Abs 2 AVG in den Verwaltungsvorschriften normierten Kostenersatzanspruch eines Beteiligten gegen einen anderen zu entscheiden, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Normierung der Kompetenz für diese Kostenentscheidung bedarf.

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