Aufhebung
§§ 14, 17, 35 Abs 2 nö BauO 1996; § 19 Abs 5 nö ROG 1976
Die rechtliche Beurteilung, ob eine bloße Instandsetzung vorliegt, hat unter Berücksichtigung der Gesamtwertung des Gesetzgebers bei den bewilligungs- bzw anzeigepflichtigen bzw -freien Vorhaben zu erfolgen.