Abweisung
§§ 26 Abs 1 Z 4 und 5, 51 Abs 1 und 3, 67 stmk BauG 1995
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass Außenmauern in Form von Brandwänden ausgestaltet werden (§§ 26 Abs 1 Z 4, 51 Abs 1 stmk BauG 1995), nicht aber auch, dass Außenmauern nicht als Brandwände ausgestaltet werden.