Aufhebung
§ 4 Abs 1 stmk KanalG 1988
Die Kanalanschlusspflicht von Hof- und sonstigen Nebengebäuden, die in unmittelbarer baulicher Verbindung oder enger Nachbarschaft mit dem anschlusspflichtigen Gebäude stehen, ist bei einer Distanz von 20 m nicht mehr gegeben.