§ 60 wr BauO; §§ 31 Abs 1, 32 Abs 2 und 3 VStG
Bausführungen ohne entsprechende Bewilligungen sind Begehungsdelikte.
Die Verjährungsfrist beginnt ab Beendigung der Bauarbeiten zu laufen, auch wenn der Bau noch nicht fertig gestellt ist.
§ 60 wr BauO; §§ 31 Abs 1, 32 Abs 2 und 3 VStG
Bausführungen ohne entsprechende Bewilligungen sind Begehungsdelikte.
Die Verjährungsfrist beginnt ab Beendigung der Bauarbeiten zu laufen, auch wenn der Bau noch nicht fertig gestellt ist.