Aufhebung
§§ 27, 37 Abs 1, 59 Abs 4 tir BauO 2001
Wurde mit den Bauarbeiten schon vor dem 1.3.1998 begonnen, beginnt die vierjährige Frist mangels abweichender Regelung durch den Gesetzgeber auch dann mit dem 1.3.1998 zu laufen, wenn die Baubehörde vor dem Inkrafttreten der TBO 1998 eine Fertigstellungsfrist über den 1.3. 1998 hinaus verlängert hat.