§ 33 Abs 5 tir BauO 2001; § 56 AVG
Wenn in einem baupolizeilichen Verfahren über Abweichungen des realen Baubestandes vom Baukonsens abzusprechen ist, ist ein Begehren auf Feststellung des konsentierten Altbestandes unzulässig.
§ 33 Abs 5 tir BauO 2001; § 56 AVG
Wenn in einem baupolizeilichen Verfahren über Abweichungen des realen Baubestandes vom Baukonsens abzusprechen ist, ist ein Begehren auf Feststellung des konsentierten Altbestandes unzulässig.