§§ 60 lit a und c wr BauO
Die Errichtung eines gänzlich neuen Dachstuhls stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, die von Einfluss auf die Festigkeit des Gebäudes ist.
VwGH 18.3.2004, 2002/05/1015
§§ 60 lit a und c wr BauO
Die Errichtung eines gänzlich neuen Dachstuhls stellt eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, die von Einfluss auf die Festigkeit des Gebäudes ist.
VwGH 18.3.2004, 2002/05/1015