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Scheinbauführer; Haftung für Beistellung einer Bautafel

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/109bbl 2004, 155 Heft 4 v. 1.8.2004

§ 1295 ABGB; § 11 Sbg BauPolG (LGBl 117/1993 idF LGBl 100/92)

Ein Baumeister, der seine Firmentafel zur Deckung von Pfuscharbeit beigestellt hat, haftet grundsätzlich für Unfälle auf der Baustelle. Allerdings müssen Schäden eingetreten sein, die die übertretene Norm verhindern wollte.

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