§ 1295 ABGB; § 11 Sbg BauPolG (LGBl 117/1993 idF LGBl 100/92)
Ein Baumeister, der seine Firmentafel zur Deckung von Pfuscharbeit beigestellt hat, haftet grundsätzlich für Unfälle auf der Baustelle. Allerdings müssen Schäden eingetreten sein, die die übertretene Norm verhindern wollte.