§§ 129 Abs 2, 135 Abs 1 und 3 wr BauO
Die Verpflichtung zur Instandhaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 129 Abs 2 wr BauO) besteht ex lege und nicht erst auf Grund eines Bauauftrages. Deshalb reicht für eine Verwaltungsübertretung gem § 135 Abs 1 wr BauO die Verletzung der gesetzlichen Pflicht aus.