§ 171 Abs 1, 3, 4 und 5 BVergG 2002
Die nochmalige Beantragung einer einstweiligen Verfügung während der Dauer des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bis zur Ent der Hauptsache jeweils für maximal zwei Monate ist zulässig.
§ 171 Abs 1, 3, 4 und 5 BVergG 2002
Die nochmalige Beantragung einer einstweiligen Verfügung während der Dauer des anhängigen Nachprüfungsverfahrens bis zur Ent der Hauptsache jeweils für maximal zwei Monate ist zulässig.