§ 523 ABGB
Weigert sich der unmittelbare Störer, der nunmehr durch Rechtsnachfolge auch Hälfteeigentümer der betroffenen Liegenschaft wurde, den durch seine rechtswidrige Störungshandlung geschaffenen Zustand (eigenmächtige Bauführung) zu beseitigen, so kann der andere Hälfteeigentümer gegen diesen die Eigentumsfreiheitsklage erheben.