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Eigentumsfreiheitsklage; Passivlegitimation; unmittelbarer Störer und Miteigentümer

RechtsprechungZivilrechtbbl 2004/88bbl 2004, 124 Heft 3 v. 1.6.2004

§ 523 ABGB

Weigert sich der unmittelbare Störer, der nunmehr durch Rechtsnachfolge auch Hälfteeigentümer der betroffenen Liegenschaft wurde, den durch seine rechtswidrige Störungshandlung geschaffenen Zustand (eigenmächtige Bauführung) zu beseitigen, so kann der andere Hälfteeigen­tümer gegen diesen die Eigentumsfreiheitsklage erheben.

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