Mit Gesetz vom 2.7.2003, LGBl 89, hat der Tiroler Landtag an Stelle des bisherigen „Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes“ aus dem Jahr 1976 ein neues „Gesetz über den Schutz des Stadt- und Ortsbildes (Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 - SOG 2003)“ erlassen und die Tiroler Bauordnung 2001 in mehreren Punkten geändert. Die folgende Darstellung fasst die Gründe für die Reform und die Zielsetzungen des neuen Gesetzes zusammen. Ein grundlegender Umdenkprozess hat dazu geführt, dass die Stadt heute als geschichtlich gewordene Einheit begriffen wird, in der seit jeher verschiedene Stilrichtungen nebeneinander existiert und in dialektischer Auseinandersetzung voneinander gewonnen haben. Daraus leitet sich die Forderung ab, dass eine Stadt auch in ihrem historischen Bereich über einen Freiraum für ihre weitere Entwicklung verfügen muss. Neben den wesentlichen materiell- und formellrechtlichen Neuerungen im SOG 2003 (zB umfassender Schutz charakteristischer Gebäude, differenziertes Schutzzonenmodell, erweiterter Aufgabenbereich des Sachverständigenbeirates, fakultative Einsetzung von Gestaltungsbeiräten durch die Gemeinde, verfahrensrechtliche Loslösung vom Baurecht) kommen auch die wichtigsten Änderungen der TBO 2001, insbesondere die Neugestaltung des Abbruchsverfahrens zur Sprache.