§ 21 Abs 5 krnt BauO 1992
Anrainer haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass durch ein Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt werden.
VwGH 18.11.2003, 2001/05/0104
§ 21 Abs 5 krnt BauO 1992
Anrainer haben kein subjektiv-öffentliches Recht, dass durch ein Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt (Grundwasserspiegel) und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt werden.
VwGH 18.11.2003, 2001/05/0104