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Kanalanschlusspflicht; 50 m Abstand zum Straßenrohrstrang; Privatgutachten

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2004/32bbl 2004, 66 Heft 2 v. 1.4.2004

Abweisung

§ 56 Abs 1 und 2 nö BauO 1976; § 17 nö KanalG

Eine Kanalanschlusspflicht besteht ua, wenn die erforderliche Anschlussleitung nicht länger als 50 m ist (§ 56 Abs 2 nö BauO 1976).

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