§ 13 Abs 1 WGG
Eine gemeinnützige Bauvereinigung kann anstatt der Einhebung eines besonderen Betrages zur Rücklage den Einbehalt lukrierter Skonti bis zu einem Ausmaß von 2% der Herstellungskosten mit derselben Zweckwidmung vereinbaren.
OGH 21.10.2003, 5 Ob 156/03g