Abweisung
§ 5 Abs 1 und 2 krnt GPlG 1995; §§ 23 Abs 3 lit h und 26 krnt BauO 1996
Mit der Flächenwidmung „Grünland“ ist kein Immissionsschutz verbunden. Dies gilt auch für die gesondert auszuweisenden Flächen im Grünland (hier: „Landwirtschaftlicher Betrieb - Intensivtierhaltung“).