Anders als die meisten anderen Baurechtsgesetze der Länder normiert § 21 Abs 2 lit a TBO 2001 - offensichtlich im Sinne einer Deregulierung des Baubewilligungsverfahrens - nur noch im Falle eines Neu- oder Zubaus das Erfordernis, dass ein Bauansuchen die Zustimmungserklärung des vom Bauwerber verschiedenen Grundeigentümers zu enthalten hat. Im Falle aller anderen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben hat dies für den Eigentümer zur Folge, dass er die Durchführung eines Bauvorhabens ausschließlich mit zivilgerichtlichen Mitteln verhindern kann, weil die Vorenthaltung seiner Zustimmungserklärung die allfällige Erteilung einer Baubewilligung nicht zu verhindern vermag. In Auseinandersetzung mit der Jud des VfGH soll diese Beschränkung unter kompetenzrechtlichen und grundrechtlichen Aspekten problematisiert werden.