Aufhebung
§§ 70, 71, 71a, 71b wr BauO; § 66 Abs 4 AVG; Art 83 Abs 2 B-VG
Die Berufungsbehörde ist nicht ermächtigt, erstmals im Berufungsverfahren eingebrachte Anträge (hier: auf eine Bewilligung für Bauten langen Bestehens bzw auf eine Sonderbaubewilligung) meritorisch zu erledigen.