Aufhebung
§§ 2 Abs 16, 6 Abs 3 lit a und b sowie Abs 6 tir BauO 2001
Ein auf einer von drei Stahlbetonsäulen getragenen Stahlbetondecke ruhender „offener Balkon“, der teilweise an der Gebäudefront, teilweise von dieser losgelöst und nur durch einen Stiegenaufgang mit ihr verbunden bis zu der (über der dem Gebäude vorgelagerten Garage befindlichen) Terrasse verläuft, kann ohne Zustimmung der Nachbarn nicht im Mindestabstand errichtet werden.