§ 1489 ABGB; § 26 Abs 2 WRG
Die Nichterfüllung der in einem Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (hier: zum Schutz von Fischereirechten) stellt als fortgesetztes Verhalten ein Dauerdelikt dar, bei dem mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird.