§ 364a ABGB; § 359b GewO
§ 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage (hier: Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer KFZ-Mechanikerwerkstätte) keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB darstellt.