§ 92 Abs 1 Z 4 nö BauO 1976; §§ 14 Z 4, 33, 35 nö BauO 1996
Der Einbau eines elektrischen „Einzellüfters“ in den Abzugschacht eines zehnstöckigen Wohnhauses ist baubewilligungspflichtig.
Im Auftragsverfahren betreffend die Entfernung eines nicht bewilligten „Einzellüfters“ ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen nicht erforderlich.