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Lichteinfall unter 45 Grad; Haupt- und Nebenfenster

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/151bbl 2003, 236 Heft 6 v. 1.12.2003

§§ 4 Z 9, 54 nö BauO 1996

Durch den Neu- oder Zubau eines Bauwerkes darf der Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster benachbarter Gebäude nicht beeinträchtigt werden.

Ein mit Milchglas ausgestattetes Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm ist als Nebenfenster zu qualifizieren, wenn der hinter dem Fenster lie­gende Raum keine dem ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmte Wohnküche ist, sondern als Wirtschaftsraum und damit als Arbeitsküche zu qualifizieren ist.

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