Aufhebung
§ 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995; § 23 Abs 5 lit b stmk ROG; §§ 58 Abs 2, 60 AVG
Das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG 1995 gewährt in Zusammenhang mit § 23 Abs 5 lit b stmk ROG 1974, der im „Allgemeinen Wohngebiet“ die Errichtung von Gebäuden erlaubt, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner im Wohngebiet dienen, nur bei solchen Bauten, aber nicht auch bei Wohnbauten Schutz vor Immissionen.