Betreffend die entscheidungserhebliche Frage, ob eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter eine Einrichtung des öffentlichen Rechts iSd BaukoordinierungsRL ist, fasste der OGH am 31.1.2002 (6 Ob 236/01a) den Beschluss, dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der genannten RL vorzulegen.