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Bauvollendung; Teilbarkeit; Erlöschen der Baubewilligung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2003/69bbl 2003, 109 Heft 3 v. 1.6.2003

§ 103 nö BauO 1976; §§ 24 und 35 Abs 2 nö Bau 1996

Wird eine Einfriedungsmauer nicht in der gesamten bewilligten Länge ausgeführt (hier: entlang einer anstatt vier Seiten eines Grundstückes), kann die tatsächliche Ausführung in der Länge von 25 m dennoch als abgeschlossene Einheit betrachtet werden; es ist deshalb nicht von einem Erlöschen der Baubewilligung bezüglich des ausgeführten Teiles der Mauer auszugehen.

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