§ 1299 ABGB; § 5 Abs 3 NO
Wieweit die Aufklärungs- und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Auftrag an den Notar zur Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages umfasst die Abklärung der Bodenbeschaffenheit nicht einmal als Nebenpflicht.