Nachbarn haben im Bauanzeigeverfahren nach dem sbg BauPolG 1997 keine Parteistellung und Mitspracherechte, aber ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Dabei können sie während oder nach Abschluss des Verfahrens mitunter feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bauanzeigeverfahrens gar nicht vorlagen oder die baubehördliche Kenntnisnahme der Bauanzeige in Widerspruch zu dem Nachbarschutz dienenden Bestimmungen steht. In diesem Fall stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob und auf welche Weise die Nachbarn gegen die rechtswidrige Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder die ihr nachfolgende Bauführung vorgehen können.