Der Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs Aktiengesellschaft (ASFINAG) wurde durch das Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 vom Bund das Recht der Fruchtnießung (ua) an den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) eingeräumt. Der vorliegende Beitrag untersucht an einem konkreten Anlassfall die dingliche Rechtsposition, die sich daraus für die ASFINAG bzw ihre Tochtergesellschaft Österreichische Autobahnen und Schnellstraßen Aktiengesellschaft (ÖSAG) ergibt.