Aufhebung
§ 14 Abs 1 stmk BauG 1995; Art 5 StGG; Art 1 Abs 2 1. ZPMRK
Bei der Grundabtretung für Verkehrsflächen gilt ein Grundstück auch dann als „unbebaut“, wenn sich darauf eine gemauerte Einfriedung befindet.
Aufhebung
§ 14 Abs 1 stmk BauG 1995; Art 5 StGG; Art 1 Abs 2 1. ZPMRK
Bei der Grundabtretung für Verkehrsflächen gilt ein Grundstück auch dann als „unbebaut“, wenn sich darauf eine gemauerte Einfriedung befindet.